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Die
Vereinsversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
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Sie
wird vom Vorstand einberufen.
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Die Einberufung erfolgt
spätestens 4 Wochen vor der Vereinsversammlung und überdies von Gesetzes
wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Mit der
Einladung erfolgt die Bekanntgabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern
zu den Traktanden sind bis 14 Tage vor der Vereinsversammlung an den Präsidenten
zu richten.
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Die Vereinsversammlung wählt
den Vorstand sowie deren Präsidenten und entscheidet in allen Angelegenheiten,
die nicht dem Vorstand übertragen sind (insbesondere Entscheide in Sachfragen
über dem Totalbetrag von CHF 10'000.--).
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Sie hat die Aufsicht über
die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen.
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Das Recht auf Abberufung
besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
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In dringenden Fällen kann
ein Beschluss ausnahmsweise auch durch die schriftliche Zustimmung von mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder erfolgen. Die Zustimmungsfrist soll vom Datum
des Poststempels (A-Post) auf der „Einladung zur ausserordentlichen Beschlussfassung“
an gerechnet mindestens 14 Tage sein.
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Der Vorstand wird durch
die Vereinsversammlung für 3 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich,
wobei keine Amtszeitbeschränkung besteht.
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Er vertritt den Verein nach
aussen und besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern.
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Ausser dem Präsidenten konstituiert
er sich selber, d.h. er bestimmt Vizepräsident, Sekretär und Kassier selbständig.
Mehrfachfunktionen sind soweit zweckmässig erlaubt.
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Er wird durch den Präsidenten
resp. den Vizepräsidenten einberufen.
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Jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit hat der Präsident eine zweite Stimme
als Stichentscheid.
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Er ist beschlussfähig, wenn
mit angemessener Frist (mindestens 7 Tage) eingeladen wurde und mindestens
die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.
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Der Vorstand hat in erster
Linie die Aufgabe der Geschäftsführung, wozu ihm auch alle diesbezüglichen
Angelegenheiten übertragen sind.
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Er
hat die Kompetenz, in Sachfragen bis zu einem Totalbetrag von CHF 10'000.--
selbst zu entscheiden.
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Er
hat die Kompetenz, Reglemente zu erlassen und Kommissionen zu gründen.
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Er beschliesst über die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
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Für Rechtsgeschäfte zeichnen
jeweils zwei Vorstandsmitglieder kollektiv.